Mit der Einreichung des Manuskriptes versichert der/die AutorIn, dass ...
Bei vielen Wettbewerbsausschreibungen findet man folgende oder ähnliche Bedingungen:
Mit der Einreichung des Manuskriptes versichert der/die AutorIn, dass das Werk bisher unveröffentlicht und sein/ihr alleiniges geistiges Eigentum ist und er/sie sämtliche Rechte daran besitzt. Alle Nutzungsrechte gehen mit der Auswahl durch die Jury an den xx-Verlag über.
Das hört sich simpel an, aber wisst Ihr z.B., was Ihr mit den Nutzungsrechten genau übertragt? Ist eine Geschichte nach einer öffentlichen Lesung veröffentlicht? Darf der Verleger den Titel Eurer Geschichte einfach ändern? Könnt Ihr das verweigern?
Ich hab mich durch das Urhebergesetz gequält (
), um diese und andere Fragen zu beantworten. Wenn ich keine exakten Gesetze, sondern ganze Abschnitte, verlinkt habe, schaut Euch bitte unbedingt die dazugehörigen einzelnen Paragraphen an – überhaupt empfiehlt es sich, dass gesamte Urhebergesetz mal durchzulesen, und das nicht nur weil einige Abschnitte im Zusammenhang stehen, sondern weil Ihr Euch viele Fragen so auch selbst beantworten könnt.
- Veröffentlichte/Unveröffentlichte Geschichte:
Laut
UrhG § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke gilt eine Geschichte als veröffentlicht, wenn sie mit Eurer Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Das heißt also konkret, dass Eure Geschichten auch als veröffentlicht gelten, wenn Ihr sie auf kg.de oder anderen Seiten gepostet oder bei Lesungen vorgetragen habt. Und leider gilt hier: Einmal veröffentlicht ist gleich auf ewig veröffentlicht – d.h. auch nach dem Zurückziehen des Beitrags gilt die Geschichte noch als veröffentlicht.
Die meisten Wettbewerbsveranstalter sind hier aber kulant, bzw. beziehen diese Bedingung nur auf gedruckte Veröffentlichungen. Trotzdem solltet Ihr im Fall der Fälle nachfragen und auch ehrlich sein. Auch wenn Ihr befürchtet, dass Eure Geschichte dann von Anfang an abgelehnt wird und Ihr Euch über Eure Aufrichtigkeit ärgert: Spätestens wenn es um Verträge und Gesetze geht (und der Verlag wäre auf jeden Fall im Recht), solltet Ihr Euch über evt. Konsequenzen, die auch ein Verschweigen zu Folge haben kann, im Klaren sein.
Achtung: Wenn im Rahmen der Teilnahmebedingung gefordert wird, dass Ihr schon etwas veröffentlicht habt; hier zählen nur Prosaarbeiten in Buchform und Beiträge für im Buchhandel erhältliche Anthologien und Zeitschriften als adäquat.
D.h. laut dem oben verlinkten Paragraphen gelten natürlich auch Postings auf kg.de als Veröffentlichung, aber einen Verlag wird das in diesem Fall nicht groß interessieren. Auch nicht, wenn Ihr Rahmen der Weihnachtsfeier bei Eurem Kleingärtner-Verein eine Geschichte gelesen habt. Ungerecht, ja – aber so ist das nunmal.
Im Zweifelsfall gilt aber auch hier: Einfach beim Verlag nachfragen.
- Alleiniges geistiges Eigentum:
Das bedeutet nicht anderes, als dass Ihr sämtliche Rechte an dem Werk habt. Vorausgesetzt ist dabei, dass Ihr die alleinigen Urheber, also geistigen Schöpfer, der Geschichte seid. Ist die Geschichte z.B. von zwei oder mehreren Autoren gemeinsam geschrieben worden, seid Ihr lediglich
Miturheber.
Der Einfachheit zuliebe lediglich die Links:
Urheberrecht,
Urheberpersönlichkeitsrecht,
Verwertungsrecht,
Sonstige Rechte
In der Regel verfügt Ihr über sämtliche Rechte, also, kein Grund zur Sorge. Falls Ihr aber schon mal einen Vertrag, dessen Gegenstand die betreffende Geschichte ist, unterschrieben habt, solltet Ihr das vorsichtshalber genauer nachprüfen.
Die
Nutzungsrechte sind noch mal aufgeteilt, und zwar in das einfache (der Inhaber kann das Werk auf die ihm erlaubte Art nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist) und das ausschließliche (eine Nutzung durch andere ist ausgeschlossen) Nutzungsrecht. Außerdem kann sich das Nutzungsrecht auf alle oder nur vorher bestimmte Nutzungsarten beziehen. Zweiteres würde bedeuten, dass der Inhaber Eure Geschichte nicht weiterverwerten darf (Hörbuch, Lesungen, etc. pp.), wenn sich der Vertrag und somit die Rechtsübertragung nur auf die Veröffentlichung in einer Anthologie bezieht. Wenn jedoch von „allen Nutzungsrechten“ die Rede ist, bedeutet das in der Regel, dass Ihr das ausschließliche Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten übertragt. Müsste aber im Vertrag genau festgehalten sein.
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Dieses Posting ersetzt auf keinen Fall die Rechtsberatung, die ich Euch im Falle einer Veröffentlichung und somit eines Zustandekommen eines Vertrags empfehle. Ein Vertrag sollte nicht nur von Euch aufmerksam geprüft werden, sondern im Idealfall auch von einem Juristen begutachtet werden. Wenn es Punkte gibt, die Ihr nicht versteht oder die Euch ungenau vorkommen – nachfragen und im Vertrag ausführlich ergänzen und erklären! Der Vertag soll alle Fragen beantworten und alle Zweifel ausräumen, die Ästhetik spielt hierbei keine Rolle. Und vertraut Eurem Gefühl, lieber einmal zu viel gefragt, als einmal zu wenig.
Und dieses Posting soll nur einen groben Überblick geben – es gibt über 140 Paragraphen zum Urhebergesetz – die hier alle aufzuführen, würde nicht nur den Rahmen sprengen, sondern auch mein nur grobes, selbstangeeignetes Wissen maßlos überfordern. Hier findet Ihr auch das gesamte Urhebergesetz, plus den Neuerungen zu einzelnen Abschnitten. Einfach mal durchlesen und selbst genauer informieren.
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Zum Schluss noch ein riesiges Dankeschön an Lakita, die mir durch ihre supernette Unterstützung größere Peinlichkeiten erspart und Euch vor falschen Infos geschützt hat!